Grundsatz
Ein Betriebsrat trifft Entscheidungen durch Beschluss. In der Praxis werden Absprachen und Betriebsvereinbarungen oft „auf Zuruf“ unterschrieben – der Betriebsratsvorsitzende signiert, der Arbeitgeber verlässt sich darauf, dass intern alles ordnungsgemäß beschlossen wurde. Das Bundesarbeitsgericht erinnert mit einem aktuellen Urteil eindrücklich daran, wie riskant das ist: Fehlt dem Abschluss ein wirksamer Betriebsratsbeschluss, ist die Betriebsvereinbarung immer unwirksam.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte seit 1980 eine über eine Pensionskasse durchgeführte Versorgungszusage. 2007 wollte der Arbeitgeber den Durchführungsweg auf eine Unterstützungskasse mit abgesenktem Leistungsniveau umstellen. Die entsprechende Betriebsvereinbarung wurde vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben – ob dem aber tatsächlich ein wirksamer Beschluss des Gremiums zugrunde lag, ließ sich im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei klären: Sitzungsprotokolle waren widersprüchlich und Zeugen erinnerten sich nach 17 Jahren nicht mehr im Detail.
Der Arbeitnehmer verlangte nach Renteneintritt die höhere, ursprünglich zugesagte Betriebsrente. Das Landesarbeitsgericht gab ihm nach Beweisaufnahme recht; das BAG bestätigte dies.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24) hat unterstrichen, dass Gerichte die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen von Amts wegen ermitteln müssen. Weil Betriebsvereinbarungen normative Wirkung entfalten, gilt für sie – wie für Tarifverträge – die Amtsermittlungspflicht nach § 293 ZPO. Ergeben sich aus dem Parteivortrag Zweifel an einem wirksamen Betriebsratsbeschluss, muss das Gericht diesen Zweifeln von sich aus nachgehen, ohne dass eine Partei dafür darlegungs- oder
Die früher von der Rechtsprechung angenommene (widerlegliche) Vermutung, ein Betriebsratsvorsitzender handle stets aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses, gibt das Bundesarbeitsgericht nun ausdrücklich für den Bereich normsetzender Betriebsvereinbarungen auf. Kann sich das Gericht nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen keine hinreichende Überzeugung vom Vorliegen eines wirksamen Beschlusses bilden, geht das zulasten der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung – unabhängig davon, welche Partei sich darauf beruft. Das Gericht bekräftigt damit seine bereits 2022 begründete Linie: Weil der Betriebsrat als Kollegialorgan nur durch Beschluss handeln kann und dessen demokratische Legitimation zur Rechtsetzung dies zwingend voraussetzt, kann ein Rechtsschein – etwa durch bloßes Schweigen oder Nichtstun der Betriebsratsmitglieder – eine fehlende Beschlussfassung nicht ersetzen.
Der jahrelange Vollzug hilft ebenfalls nicht, da die Betriebsvereinbarung von Anfang an unwirksam war, entfaltete sie nie Rechtswirkung – auch nicht für die Vergangenheit.
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Die formale Legitimation von Betriebsvereinbarungen ist kein Nebenaspekt, sondern eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung, die im Streitfall – auch nach vielen Jahren – vom Gericht von Amts wegen geprüft wird. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte den Beschlussnachweis von Anfang an aktiv sichern.
Die Entscheidung ist inhaltlich völlig nachvzollziehbar und erinnert dringend daran, dass insbesondere bei Betriebsübergängen, Umstrukturierungen, der Liquidation von Unternehmen aber auch Personalwechseln, sämtliche Betriebsvereinbarungen erneut in den Blick genommen werden müssen. Dass eine Regelung jahre- oder jahrzehntelang unbeanstandet praktiziert wurde, schafft keinen Bestandsschutz, wenn der zugrunde liegende Beschluss fehlt.
Für Sie als Arbeitgeber ergeben sich die folgenden Aufgaben:
Sie sollten sich insbesondere bei wirtschaftlich bedeutsamen Regelungen (z. B. Änderung von Versorgungswerken) der Beschluss des Gremiums vor Unterzeichnung schriftlich vorlegen lassen.
Bestehen Unsicherheiten, ob ein wirksamer Beschluss vorliegt – vielleicht weil die Betriebsvereinbarung schon sehr alt ist – können Sie den Betriebsrat auffordern, den Abschluss nachträglich zu genehmigen – und damit den Schwebezustand zeitnah beenden, statt Jahre später vor Gericht zu stehen.