Grundsatz
Ein umfangreicher Personalabbau ist regelmäßig ohne Massenentlassungsanzeige nicht möglich.
Die Massenentlassungsanzeige ist eine Meldung, die ein Arbeitgeber unter Nutzung des zutreffenden Betriebsbegriffs bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen muss, wenn er innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Mindestanzahl an Arbeitnehmer entlassen will. Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich aus § 17 KSchG. Das Ziel der Massenentlassungsanzeige ist es, der Arbeitsagentur frühzeitig die Möglichkeit zu geben, die Unterstützung für die betroffenen Arbeitnehmer zu organisieren.
In der Praxis ist die Massenentlassungsanzeige ein weiterer, erheblicher Stolperstein für Arbeitgeber, um Personalabbaumaßnahmen schnell und rechtssicher durchzuführen.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Juni 2026 - 6 AZR 7/26) hat nun jedoch zumindest klargestellt, dass nicht jeder kleine Fehler die Massenentlassungsanzeige in die Unwirksamkeit zieht.
Der Fall
Ein Insolvenzverwalter leitete die Stilllegung eines Betriebs ein. Im Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat zur Einleitung des für die Massenentlassungsanzeige notwendigen Konsultationsverfahrens tauchten widersprüchliche Zahlen auf – einmal war von 61, einmal von 31 zu entlassenden Arbeitnehmern die Rede. In der später bei der Agentur für Arbeit erstatteten Massenentlassungsanzeige wurden schließlich 34 Entlassungen angegeben, tatsächlich waren es nur 31.
Ein gekündigter Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und hielt sowohl das Konsultationsverfahren als auch die Anzeige für fehlerhaft und damit seine Kündigung für unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.
Es entschied, dass offensichtliche Schreibfehler im Konsultationsverfahren unschädlich sind. War für den Betriebsrat aufgrund eigener Vorkenntnisse (hier: Kenntnis der tatsächlichen Belegschaftsgröße) erkennbar, dass eine Zahlenangabe ein Versehen war, muss der Arbeitgeber diesen Fehler nicht gesondert richtigstellen. Der kollektive Schutzzweck des § 17 Abs. 2 KSchG wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass auch die Massenentlassungsanzeige selbst geringfügige Zahlenabweichungen verträgt. Das Gericht bestätigt und konkretisiert seine Linie im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof. Eine fehlerhafte Angabe in der Anzeige führt nur dann zur Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigungen, wenn der Fehler die Agentur für Arbeit tatsächlich daran hindert, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Eine geringfügig zu hohe Zahl – hier drei Entlassungen zu viel – reicht dafür nicht aus.
Das Gericht führte, dass die Anzeige lediglich die beabsichtigten Entlassungen wiedergeben muss. Abweichungen zwischen Plan und tatsächlicher Umsetzung liegen in der Natur einer Absicht. Die Agentur für Arbeit muss ohnehin mit gewissen Schwankungen rechnen; ihre Aufgabe im Anzeigeverfahren ist es, die Größenordnung der zu erwartenden sozioökonomischen Auswirkungen einzuschätzen – nicht, einzelne Vermittlungsmaßnahmen „punktgenau“ vorzubereiten.
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht empfiehlt
Bei der Massenentlassungsanzeige ist weiterhin absolute Vorsicht geboten.
Die Entscheidung schützt vor geringfügigen und für die Arbeitsverwaltung erkennbar unschädlichen Abweichungen – nicht vor grober Nachlässigkeit bei der Erstellung von Unterrichtung und Anzeige. Ob eine Abweichung „geringfügig“ ist und die Arbeitsverwaltung nicht beeinträchtigt, ist eine wertende Entscheidung der Tatsacheninstanzen.
Es empfiehlt sich weiterhin, die Anforderungen des § 17 KSchG sorgfältig einzuhalten und insbesondere auf die Konsultation des Beriebsrats ein gehöriges Gewicht zu legen.