Blog · 25.09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit – Wann können Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?

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Jahrzehntelang galt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als kaum anfechtbar. Inzwischen lässt die Rechtsprechung jedoch zunehmend Raum für berechtigte Zweifel.

Grundlagen der Entgeltfortzahlung und Nachweispflicht

Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig, steht ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) für bis zu sechs Wochen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu. Allerdings ist er im Gegenzug verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dauert diese länger als drei Kalendertage, muss nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die sowohl das Bestehen als auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt dies für gesetzlich Versicherte in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Arbeitgeber ist zudem berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen – ohne dafür einen besonderen Grund angeben zu müssen.

Wann ist der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) klargestellt, dass berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen können, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt und anschließend lückenlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Krankschreibungen vorlegt. Mit Urteil vom 13.12.2023 (Az. 5 AZR 137/23) hat das Gericht diese Rechtsprechung weiter ausgebaut: Auch wenn nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht werden, die die Kündigungsfrist passgenau abdecken, und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Stelle antritt, sind erhebliche Zweifel gerechtfertigt.

Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt am 2. Mai zum 31. Mai. Der Arbeitnehmer legt für den gesamten Zeitraum nahtlos aneinandergereihte Krankschreibungen vor und tritt am 1. Juni eine neue Stelle an.

Weitere Konstellationen mit erschüttertem Beweiswert

Darüber hinaus kann der Beweiswert einer AU-Bescheinigung in folgenden Situationen in Zweifel gezogen werden:

  • Die Bescheinigung wurde ohne persönliche Untersuchung ausgestellt; eine Krankschreibung per Telefon oder Video ist nur eingeschränkt zulässig.
  • Die Arbeitsunfähigkeit tritt wiederholt unmittelbar vor oder nach einem Urlaub auf.
  • Der Arbeitnehmer übt während der Krankschreibung eine vergleichbare Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aus.
  • Bei einer Krankschreibung von mehr als sieben Tagen wird keine konkrete Diagnose gestellt, sondern lediglich Symptome werden benannt.
  • Die Bescheinigung weist einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus, der mehr als zwei Tage zurückliegt.

Folgen der Erschütterung des Beweiswerts

Ist der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Erkrankung. Er muss dann belegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Dies kann gelingen, indem er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet und dieser eine nachvollziehbare Diagnose – etwa anhand von Untersuchungsergebnissen oder Blutwerten – darlegt. Beruht die Krankschreibung hingegen lediglich auf einer oberflächlichen oder rein telefonischen Konsultation, dürfte dieser Nachweis schwer zu erbringen sein. Misslingt der Beweis, entfällt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht empfiehlt:

Bestehen berechtigte Zweifel, können Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst aussetzen. Es liegt dann am Arbeitnehmer, seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen und seine Erkrankung zu beweisen. Bei konkreten Hinweisen auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kommen weitergehende Maßnahmen in Betracht – bis hin zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung oder einer Verdachtskündigung.

Die aktuelle Rechtsprechung ist kein Freifahrtschein, um jede Krankschreibung pauschal anzuzweifeln. Bei tatsächlich begründeten Zweifeln sollten Arbeitgeber jedoch nicht zögern zu handeln – und die Beweislast dorthin zurückgeben, wo sie hingehört: zum Arbeitnehmer.