Blog · 28.09.2026 · 2 Min. Lesezeit

Entgeltfortzah­lungs­ansprüche von Arbeitnehmern bei eigenverant­wortlicher Gefährdung in der Freizeit

ARP - Ausgabe 09 2026 mit einem Beitrag von Nils Wigger zum Thema Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitnehmern bei eigenverantwortlicher Gefährdung in der Freizeit

Der Beitrag in der Zeitschrift Arbeitsschutz in Recht und Praxis (Heft 09/2026) behandelt die Frage, wann Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Freizeitunfällen und elektiven Eingriffen entfällt.

Gesetzliche Grundlage (§ 3 EFZG)

Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Maßgeblich ist nicht der Maßstab des § 276 BGB, sondern ein „Verschulden gegen sich selbst" – ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse an Gesunderhaltung. Das BAG sieht darin eine gesetzliche Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Krankenversicherung; das früher diskutierte Kriterium der „Unbilligkeit" wird heute nicht mehr eigenständig geprüft.

Sport und Verletzungsrisiko

Sportverletzungen gelten grundsätzlich als nicht selbstverschuldet – das allgemeine sportliche Risiko wird gesellschaftlich anerkannt. Drei Fallgruppen begründen ausnahmsweise ein Verschulden:

  1. Besonders gefährliche Sportarten – Risiko steht außer Verhältnis zum Nutzen und ist auch bei Sorgfalt nicht vermeidbar (hohe Hürde; Drachenfliegen fällt laut BAG nicht darunter, bislang nur Kickboxen erstinstanzlich anerkannt).
  2. Überschätzen der eigenen Fähigkeiten – z. B. Hobbykletterer an zu schwerer Route, Skianfänger auf schwarzer Piste.
  3. Verstoß gegen anerkannte Sicherheitsregeln – grobes, leichtsinniges Missachten grundlegender Regeln (z. B. Skifahren ohne Helm abseits präparierter Pisten), sowie bewusste Wiederholung bekannter Verletzungsrisiken.

Tattoos, Piercings, kosmetische Eingriffe

Bei medizinisch indizierten Eingriffen scheidet Verschulden bei unvorhersehbaren Komplikationen aus. Bei nicht indizierten Eingriffen (Schönheitsoperationen, Tattoos, Piercings, künstliche Befruchtung) kommt es auf Vorhersehbarkeit und Einhaltung medizinischer Standards im Einzelfall an. Das LAG Schleswig-Holstein (noch nicht rechtskräftig) verneinte den Anspruch bei einer Tattoo-Entzündung, da das Risiko (~5 %) als vorhersehbar galt – gestützt auch auf die Wertung des § 52 Abs. 2 SGB V.

Beweislast

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Beweislast für fehlendes Verschulden; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt meist. Bei konkreten Anhaltspunkten (z. B. Social-Media-Posts) verlagert sich die Darlegungslast auf den Arbeitnehmer – Arbeitgebern wird empfohlen, die Zahlung zunächst einzubehalten.

Vertragliche Grenzen

Pauschale arbeitsvertragliche Verbote bestimmter Sportarten oder Eingriffe wären wegen AGB-Kontrolle und allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) unwirksam. Zulässig sind lediglich informationelle Hinweise ohne Bindungswirkung.

Fazit

Weder allgemeine Risikoträchtigkeit noch fehlende medizinische Indikation reichen allein aus – entscheidend bleibt stets die Einzelfallprüfung des Verschuldens gegen sich selbst.